Im vorliegenden Fall seien die zugeteilten Optionen nicht bloss anwartschaftlicher Natur. Es liege kein aufschiebend bedingter Rechtserwerb vor, sondern es habe im Zeitpunkt der Zuteilung ein unmittelbar vollendeter Rechtserwerb stattgefunden, was sich in ihrer sofortigen Ausübbarkeit reflektiere. Die Optionen hätten ab dem "Date of Grant" ausgeübt werden können und seien nicht mit einer Vesting-Periode versehen gewesen. Dass die mit Ausübung der Optionen beziehbaren Aktien ihrerseits mit einer Vesting-Periode versehen gewesen seien, ändere am vollendeten Rechtserwerb bezüglich der Optionen nichts.