cc) Die Beschwerdegegner machen in ihren Schlussbemerkungen insbesondere noch geltend, bei Naturalleistungen sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Eigentumserwerb für die Fixierung des Realisierungszeitpunktes bestimmend. Das Einkommen aus der Zuteilung von Mitarbeiteroptionen fliesse dem Mitarbeiter im Zeitpunkt des vollendeten Eigentumserwerbs zu. Bei sogenannten echten Mitarbeiteroptionen (d.h. solchen ohne aufschiebende Bedingung bzw. Vesting-Periode) sei der Rechtserwerb bei der Zuteilung. Im vorliegenden Fall seien die zugeteilten Optionen nicht bloss anwartschaftlicher Natur.