Unter dem Gesichtspunkt der Doppelbesteuerung legt die Vorinstanz abschliessend dar, dass mit der blossen Vermutung, welche von der Beschwerdeführerin geäussert werde, eine Doppelbesteuerung noch nicht ausgeschlossen werden könne. Die Eidgenössische Steuerverwaltung habe übrigens anlässlich einer Besprechung vom 27. Mai 2008 ein Dokument der Firma E.________ aus dem Jahr 2003 erhalten, aus welchem zweifellos ersichtlich sei, dass die damals garantierten "june 2003 bonus stock options" aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten Erwerbstätigkeit zugeteilt worden seien. Sonst wäre wohl kaum mit der Bemerkung geschlossen worden: "On behalf of E.________ and EMG, thank you for