Schliesslich ist nach Ansicht der Vorinstanz die spätere Rulinganfrage des Jahres 2006 in einem anderen Zusammenhang ergangen. Dort seien nicht neu zuziehende Aktionäre, sondern Mitarbeiter betroffen gewesen, welche ihren Wohnsitz bereits in der Schweiz hatten und Aussicht auf künftige Beteiligungen an der Firma E.________ gehabt hätten. Insofern habe das in D.________ unterzeichnete Ruling sicher Sinn gemacht. Demgegenüber hätten sich die Beschwerdegegner zumindest zu Beginn in einer völlig anderen Lage befunden, in der es auch üblich gewesen sei, sich entsprechend abzusichern.