Da die Eidgenössische Steuerverwaltung wenig vertrauenswürdig vorgehe und nicht wirklich bemüht sei, schweizweit klare Verhältnisse zu schaffen, dürfe davon ausgegangen werden, dass die Entscheidungen der kantonalen Verwaltungen toleriert würden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung habe ja auch Kenntnis gehabt von den abweichenden Steuer- oder Gerichtsentscheiden aus der Westschweiz. Es sei daher selbstverständlich, dass die Kantone ihre eigene Praxis auch uneingeschränkt für die direkte Bundessteuer anwendeten. Daran ändere auch die Aufsichtskompetenz der Eidgenössischen Steuerverwaltung nichts.