Sodann bestreitet die Vorinstanz, dass das Ruling im Sitzkanton massgebend sein soll, um eine einheitliche Veranlagung der direkten Bundessteuer in der ganzen Schweiz zu gewährleisten. Dies würde zwar für die Firma bzw. deren davon betroffene Mitarbeiter zutreffen. Damit werde jedoch keine einheitliche Besteuerung aller Gesellschaften bzw. deren Mitarbeiter in der Schweiz verwirklicht. Da in der Schweiz anerkanntermassen verschiedene kantonale Praxen existierten, sei es sehr wohl möglich, dass ein Kanton ein Ruling unterzeichne, das beispielsweise nicht mit der D.________ Praxis identisch sei.