der Eidgenössischen Steuerverwaltung gebraucht. Letztere übersehe, dass zeitig habe festgelegt werden müssen, ob die Optionen als nicht besteuerte Anwartschaften oder als steuerbares Vermögen zu behandeln seien. Die Optionen hätten jederzeit ausgeübt werden können und es hätte sich dann eben um gesperrte Mitarbeiterklauseln gehandelt. Unter diesen Umständen habe sich die Suche nach speziellen Vertragsklauseln erübrigt.