Im Weitern weist die Vorinstanz noch darauf hin, dass die meisten Beteiligungspläne für Mitarbeiter, welche ihr in den letzten Jahren unterbreitet worden seien, bezüglich der Verfallklausel klar definiert gewesen seien. Im vorliegenden Fall seien ihr die wichtigsten Punkte des zu unterzeichneten Rulings und dessen Bedeutung von der Vertreterin der Steuerpflichtigen so geschildert geworden, dass sie genau gewusst habe, was sie unterschreibe. Für diese Regelung habe es nicht noch eines speziellen Einverständnisses - 36 -