Dieser sei bei börsenkotierten Gesellschaften höher einzustufen als jeder aus einer Formel errechnete theoretische Wert. Mithin habe im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Rulings in jedem Fall ein gültiger Marktwert bestanden. Das Ruling stelle eine Momentsituation dar und die Parteien müssten sich grundsätzlich darüber einig sein. Dabei könne natürlich die Börsenentwicklung in beide Richtungen verlaufen. Auch die Eidgenössische Steuerverwaltung habe diese positive Entwicklung des Börsenkurses so hinzunehmen, ohne nach Jahren die an sich schon unsichere Situation einfach zu hinterfragen und zu ihrem Vorteil auszunützen.