Bezüglich der Bewertung der Optionen im Zeitpunkt der Zuteilung wendet die Vorinstanz ein, die Beschwerdeführerin übersehe mit ihrer Forderung nach einem Gutachten willentlich, dass es sich um eine börsenkotierte Gesellschaft gehandelt habe und dass die damaligen Titelkäufe per "Knopfdruck" validiert worden seien. Demzufolge seien die Optionen doch als bewertbar einzustufen, ansonsten sie ja nicht vor Ende der Laufzeit hätten ausgeübt werden können. Für börsenkotierte Optionen, welche zum Verkauf angeboten würden, bestehe logischerweise bereits ein Marktwert. Dieser sei bei börsenkotierten Gesellschaften höher einzustufen als jeder aus einer Formel errechnete theoretische Wert.