bb) Die Vorinstanz behauptet in ihrer ergänzenden Stellungnahme nun plötzlich, das Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung sei "gar nicht richtig publiziert" worden und somit nicht öffentlich zugänglich gewesen. Ein aus dem Ausland zugezogener Steuerpflichtiger könne daher nur das inzwischen zwölf Jahre alte Kreisschreiben kennen. Somit bleibe ihm nichts anderes übrig als ein Ruling einzuholen, wenn er sich vergewissern wolle, dass die dort vorab vorgesehene Besteuerung im Zeitpunkt der Zuteilung noch gelte.