Der beabsichtigte Bindungswille von E.________ lasse sich insbesondere auch aus den Vesting-Perioden und der Truncation-Klausel erkennen, welche in den Optionsvereinbarungen enthalten seien. Damit sei auch gesagt, dass nicht nur die Zeit, in welcher B.________ in den USA für E.________ gearbeitet habe, sondern auch jene Zeit, in welcher sie in der Schweiz für E.________ tätig gewesen sei, in die Berechnung miteinbezogen werden müsse. Als Arbeitgeber habe E.________ ja diese anteilsmässige Besteuerung auch selber vorgeschlagen und damit erklärt, dass die Optionszuteilung vor dem Hintergrund der weiteren, künftigen Mitarbeit für E.__