Da das DBA-USA hinsichtlich des Zeitpunktes der Einkommensrealisation keine Bestimmung enthalte, könnten die Vertragsstaaten aufgrund dieser Auslegungsregel hierzu ihr eigenes Recht anwenden. Damit komme schweizerisches Recht und wiederum die bereits dargelegte Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung zum Tragen. Demzufolge sei die im D.________ Ruling festgehaltene anteilsmässige Aufteilung anzuwenden, wonach auf die Aufenthalts- bzw. Arbeitsdauer zwischen der Zuteilung und der Ausübung abgestellt - 35 -