Zudem enthalte das DBA-USA eigene Auslegungsregeln. So verweise dessen Art. 3 Abs. 2 letztlich auf die lex fori bzw. das schweizerische Recht indem er festhalte: "Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt, ausser wenn der Zusammenhang etwas anderes erfordert oder die zuständigen Behörden sich nach Art. 25 (Verständigungsverfahren) auf eine gemeinsame Auslegung geeinigt haben."