Ohne Abkommen könnte sogar der ganze Betrag besteuert werden. Gemäss dem Kommentar zum Musterabkommen der OECD, welcher als Auslegungshilfe dienen könne, sei entscheidend, für welche Tätigkeit die Zuteilung der Optionen erfolge. Dabei könne es sich um vergangene, aber auch um künftige Tätigkeiten für den Arbeitgeber handeln. Danach sei im Zweifelsfall davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Optionen primär für zukünftige Leistungen erhalten habe. Zudem enthalte das DBA-USA eigene Auslegungsregeln.