vgl. Lohnausweis). Mit der vorliegenden Beschwerde werde jedoch nur die Besteuerung eines anteilsmässigen Betrages (gemäss dem D.________ Ruling) in der Höhe von 8'748'465 Franken verlangt. Damit würden die Bestimmungen des DBA-USA (insbesondere Art. 15) entsprechend berücksichtigt. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegner stelle dies keine Vorwegnahme des Bundesgesetzes über die Besteuerung der Mitarbeiterbeteiligungen dar. Vielmehr entspreche die anteilsmässige Besteuerung der jetzigen Praxis bzw. den Grundsätzen betreffend die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen. Ohne Abkommen könnte sogar der ganze Betrag besteuert werden.