Unter dem Gesichtspunkt der internationalen Doppelbesteuerung legt die Beschwerdeführerin schliesslich dar, die USA hätten (unbestrittenermassen) die Optionen nicht im Zeitpunkt der Zuteilung besteuert und sie könnten diese bei der Ausübung in der Schweiz nicht besteuern. Somit liege keine echte Doppelbesteuerung vor und es sei einzig zu prüfen, ob allenfalls eine virtuelle Doppelbesteuerung gegeben sei. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass B.________ mit der Ausübung der streitigen Optionen im Jahr 2006 Einkommen im Betrag von 14'937'450 Franken erzielt habe (Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem Aktienkurs im Ausübungszeitpunkt; vgl. Lohnausweis).