Ruling - solches aus der Ausübung von Optionen. Im Übrigen werde auch nirgends klar, ob die angebliche Praxis einzelner Kantone auch auf die direkte Bundessteuer ausgedehnt worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch zu erwähnen, dass NATHALIE PETER in ihrer bereits von den Beschwerdegegnern erwähnten Dissertation festhalte, alle Kantone folgten dem Kreisschreiben Nr. 5 und schöben damit regelmässig die Besteuerung von nicht bewertbaren Optionen bis zum Zeitpunkt der Ausübung auf.