den Zeitpunkt der Ausübung als richtigen Besteuerungszeitpunkt vereinbart. Auch insofern liege ein Widerspruch vor, der nicht hinzunehmen sei. Es gehe also den Beschwerdegegnern offensichtlich nur darum, jeweils die für sie günstigste Lösung zu erhalten. Da B.________ am 5. Oktober 2007 50 solche Optionen zugeteilt worden seien, müsse deren steuerliche Behandlung (inklusive das entsprechende Bewertungsgutachten) offengelegt werden, um das nötige Gesamtbild zu erhalten. Der Lohnausweis der Firma E.________ für das Jahr 2007 enthalte nämlich kein entsprechendes Einkommen, sondern nur - in Übereinstimmung mit dem D.________ Ruling - solches aus der Ausübung von Optionen.