Vorliegend sei jedoch kein solcher Fall gegeben, da geltend gemacht werde, dass der Zuteilungszeitpunkt für die Besteuerung massgebend sei. Zudem bestünden auch Unterschiede zwischen der steuerlichen Behandlung in den Kantonen G.________ und Freiburg, sodass von einer verbindlichen Praxis keine Rede sein könne. Nicht einmal die Praxis des Kantons Freiburg sei einheitlich. Dies ergebe sich aus einem weiteren Ruling, welches am 25. August 2006 im Auftrag von E.________ betreffend den "2004 Stock Plan" eingeholt worden sei. Obwohl es hier um gleichartige Optionen gegangen sei, habe man - insbesondere in Anbetracht der Truncation-Klausel - - 34 -