An diese Verwaltungsverordnungen der Aufsichtsbehörde hätten sich die kantonalen Rechtsanwendungsbehörden zu halten. Dementsprechend habe die Eidgenössische Steuerverwaltung eine unterschiedliche Handhabung für die direkte Bundessteuer auch nie anerkannt. Abgesehen davon scheine es so zu sein, dass eine abweichende Praxis gewisser Kantone nur insofern vorliege, als auf eine Besteuerung verzichtet werde, wenn die an sich im Zeitpunkt der Ausübung zu besteuernden Optionen im Ausland zugeteilt worden seien. Vorliegend sei jedoch kein solcher Fall gegeben, da geltend gemacht werde, dass der Zuteilungszeitpunkt für die Besteuerung massgebend sei.