Bezüglich der von den Beschwerdegegnern geltend gemachten unterschiedlichen Handhabung in der West- und Deutschschweiz betont die Eidgenössische Steuerverwaltung, dass vorliegend nur die direkte Bundessteuer im Streit liege, für deren einheitliche Anwendung sie zu sorgen habe. Da sich das DBG nicht zur Frage äussere, wann das aus der Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen resultierende Einkommen als realisiert anzusehen sei, habe man dies im Kreisschreiben Nr. 5 und im Rundschreiben vom 6. Mai 2003 geregelt. An diese Verwaltungsverordnungen der Aufsichtsbehörde hätten sich die kantonalen Rechtsanwendungsbehörden zu halten.