_ nie gemacht worden sei. Dies ändere jedoch nichts an der entscheidenden Tatsache der fehlenden Bewertbarkeit der Optionen im Zeitpunkt vor deren Zuteilung (aufgrund anderer Bedingungen wie der Truncation- Klausel und fehlender Bewertungsparameter). Einzig durch Vorlage eines Gutachtens über die Bewertung der Optionen hätte die Besteuerung im Zeitpunkt der Zuteilung anerkannt werden können. Die Frage des "Vestings", ob dieses nun auf den Optionen oder den Aktien vorliege, spiele daher gar keine entscheidende Rolle mehr.