Weiter wird betont, aus den Mitarbeiterplänen (1998 und 2003 Stock Plan) sowie insbesondere den zugehörigen Optionsvereinbarungen sei nicht klar ersichtlich, worauf sich die Vesting-Periode genau beziehe. So sei einmal von "shares" und ein anderes Mal von "options" die Rede. Den mit der Vernehmlassung der Beschwerdegegner nun erstmals unterbreiteten Unterlagen könne zwar entnommen werden, dass die Optionen tatsächlich vor dem Ablauf des Vesting-Datums hätten ausgeübt werden können - auch wenn dies faktisch in der Schweiz durch B.________ nie gemacht worden sei.