Somit könne vorliegend nicht glaubhaft geltend gemacht werden, die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung sei nicht bekannt gewesen. Diese Besteuerung bei der tatsächlichen Ausübung der Optionen sei auch unter dem Gesichtspunkt zutreffend, dass die Rechtsausübung unter Umständen - wie auch vorliegend - vom Eintritt weiterer Bedingungen abhängig sein könne (z.B. der Truncation- Klausel). Erst dann seien sämtliche Bedingungen weggefallen.