Regel sogar mehrere Zeitpunkte für den unwiderruflichen Rechtserwerb aufwiesen. Angesichts dieser Situation habe die Eidgenössische Steuerverwaltung die Kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer mit dem Rundschreiben vom 6. Mai 2003 ersucht, die Pläne auf zusätzliche Verfallklauseln und Bedingungen zu untersuchen und gegebenenfalls die Besteuerung entsprechend dem Kreischreiben Nr. 5 vorzunehmen. Diese habe nämlich bereits damals die Ausübungsbesteuerung bei zahlreichen individuellen Bedingungen vorgesehen. Somit könne vorliegend nicht glaubhaft geltend gemacht werden, die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung sei nicht bekannt gewesen.