Sie müsse auch deswegen unterbleiben, weil eine zutreffende objektive Bewertung "gevesteter" Optionen aufgrund der unterschiedlichen, individuellen Bedingungen und Umstände gar nicht zuverlässig möglich sei. Falls es sich bei den Optionen bis zur Ausübung um blosse Anwartschaften handle, habe die Einkommensbesteuerung daher entsprechend dem Kreisschreiben Nr. 5 erst bei der Ausübung der Optionen zu erfolgen.