Bis zur allfälligen Ausübung der Optionen habe der Mitarbeiter keine Möglichkeit, den darin verkörperten Wert zu realisieren. Sie würden nur dann zu einem Einkommen führen, wenn die Optionen auch tatsächlich ausgeübt werden könnten. Bis dahin handle es sich weiterhin um eine blosse Anwartschaft. Eine Besteuerung nach Ablauf der Vesting-Periode sei deshalb abzulehnen. Sie müsse auch deswegen unterbleiben, weil eine zutreffende objektive Bewertung "gevesteter" Optionen aufgrund der unterschiedlichen, individuellen Bedingungen und Umstände gar nicht zuverlässig möglich sei.