151 Abs. 2 OR suspensiv bedingt erfolgt sei, sodass der definitive Rechtserwerb erst nach Ablauf der Vesting-Periode eintrete. Dementsprechend sei im Rundschreiben vom 6. Mai 2003 festgehalten worden, dass "gevestete" Optionen in der Regel auch nach Ablauf der Vesting-Periode noch nicht unwiderruflich erworben seien, da der unwiderrufliche Rechtserwerb meistens zusätzlich noch davon abhängig gemacht werde, dass der Mitarbeiter bis zur Ausübung der Optionen weiterhin bei der Unternehmung beschäftigt bleibe. Bis zur allfälligen Ausübung der Optionen habe der Mitarbeiter keine Möglichkeit, den darin verkörperten Wert zu realisieren.