Im Weiteren nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons D.________ vom 20. November 2002 hin, wonach der Erwerb von Optionen, die an eine Vesting-Periode gebunden seien, im Sinne von Art. 151 Abs. 2 OR suspensiv bedingt erfolgt sei, sodass der definitive Rechtserwerb erst nach Ablauf der Vesting-Periode eintrete.