Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergebe sich, dass die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung - unter Berücksichtigung geäusserter Kritik sowie ergangener Urteile - zwar öfters angepasst worden, ansonsten aber klar sei. Eine Praxisänderung habe insbesondere mit dem Erlass des Kreisschreibens Nr. 5 vom 30. April 1997 stattgefunden. Zudem sei mit dem Rundschreiben vom 6. Mai 2003 einem Urteil Rechnung getragen worden, welches das Verwaltungsgericht des Kantons D.________ am 20. November 2002 bezüglich "gevesteter" Mitarbeiteroptionen gefällt habe.