Die geltend gemachte Rechtsunsicherheit bestehe somit nicht mangels klarer Praxis, sondern allein deshalb, weil bei Einkommen aus Mitarbeiterbeteiligungen ein genauer Zeitpunkt der Realisation des Einkommens aufgrund der vorliegenden Mitarbeiterbeteiligungspläne und darauf basierender Vereinbarungen - abhängig von allfälligen Bedingungen - oft schwer zu bestimmen seien. Die Rechtsunsicherheit fusse also darin, dass - solange das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen noch nicht in Kraft sei - die allgemeinen Grundsätze zur Einkommensrealisierung zur Anwendung gelangten.