aa) Die Beschwerdeführerin legt ergänzend insbesondere dar, hinsichtlich des Besteuerungszeitpunktes sei in den Rulinganfragen, welche in D.________ und F.________ eingereicht worden seien, ja ausdrücklich auf die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung Bezug genommen worden. Die geltend gemachte Rechtsunsicherheit bestehe somit nicht mangels klarer Praxis, sondern allein deshalb, weil bei Einkommen aus Mitarbeiterbeteiligungen ein genauer Zeitpunkt der Realisation des Einkommens aufgrund der vorliegenden Mitarbeiterbeteiligungspläne und darauf basierender Vereinbarungen - abhängig von allfälligen Bedingungen - oft schwer zu bestimmen seien.