Die Verknüpfung einer ausübbaren Mitarbeiteroption mit einer auflösenden Bedingung stelle eben keine Vesting-Klausel, sondern eine Verfallsklausel dar, die aber keinen Einfluss mehr darauf habe, dass die Option bei ihrer Ausübbarkeit erworben bzw. "verdient" worden sei. Da vorliegend die Optionen jederzeit, das heisst sofort ab der Zuteilung ausübbar gewesen seien (Möglichkeit des "early exercise"), stünden die vor dem Zuzug in die Schweiz zugeteilten Optionen nicht in Zusammenhang mit der in der Schweiz ausgeübten Arbeitstätigkeit. Das Abstellen auf den Ausübungszeitpunkt würde auch zu sachlich nicht vertretbaren ungleichen Resultaten führen.