15) differenziere ebenfalls zwischen Optionen, die mit einer aufschiebenden Bedingung versehen, und solchen, die sofort ausübbar seien und allenfalls eine auflösende Bedingung enthielten. Die Verknüpfung einer ausübbaren Mitarbeiteroption mit einer auflösenden Bedingung stelle eben keine Vesting-Klausel, sondern eine Verfallsklausel dar, die aber keinen Einfluss mehr darauf habe, dass die Option bei ihrer Ausübbarkeit erworben bzw. "verdient" worden sei.