Für den Fall, dass entgegen ihrer Ansicht die Ausübungsbesteuerung Anwendung finden sollte, machen die Beschwerdegegner geltend, die Schweiz habe "aufgrund der abkommensrechtlichen Einkommensallokation" im vorliegenden Fall kein Besteuerungsrecht. Doppelbesteuerungsrechtlich stehe der Schweiz nur ein Besteuerungsrecht hinsichtlich jener Einkünfte zu, die der Steuerpflichtige für die hier ausgeübte Arbeit bezogen habe. Der OECD-Kommentar zum Musterabkommen (Ziff. 12.9 zu Art. 15) differenziere ebenfalls zwischen Optionen, die mit einer aufschiebenden Bedingung versehen, und solchen, die sofort ausübbar seien und allenfalls eine auflösende Bedingung enthielten.