Nr. 5 vom 30. April 1997 als auch des Rundschreibens vom 6. Mai 2003 seien die zur Diskussion stehenden Optionen im Zeitpunkt der Zuteilung zu besteuern. Wie nachgewiesen handle es sich nämlich um echte, bewertbare Optionen, deren Erwerb nicht aufschiebend bedingt gewesen sei und die nicht zahlreiche individuelle Bedingungen enthielten.