In rechtlicher Hinsicht betonen die Beschwerdegegner, dass in der Schweiz eine detaillierte gesetzliche Regelung der Besteuerung von Optionen fehle. Erst im Jahr 2004 sei dem Parlament ein Gesetzesentwurf unterbreitet worden, welcher dann während Jahren nicht habe verabschiedet werden können. Sowohl in Anwendung des Kreisschreibens - 31 -