Die Optionen hätten sofort ab dem "Date of Grant" jederzeit ausgeübt werden können und sie seien insofern weder bedingt noch mit einer Sperrfrist versehen. Selbst wenn man die Optionen aufgrund des Vesting-Schedule als bedingt betrachten wollte, könnte nicht ernsthaft behauptet werden, es liege eine Häufung von individuellen Bedingungen vor, welche die Nichtbewertbarkeit der Optionen zur Folge hätte. Vielmehr würde für jede Option ausschliesslich eine Resolutivbedingung vorliegen, die eine objektive Bewertung keineswegs unmöglich mache.