An der Bewertbarkeit der Optionen ändert nach Ansicht der Beschwerdegegner auch nichts, dass E.________ im Zeitpunkt der Zuteilung nicht börsenkotiert gewesen ist. Die Bewertung von Optionen nicht börsenkotierter Unternehmen sei alltäglich und es gebe hierfür spezialisierte Unternehmen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin treffe es also nicht zu, dass bei Zuteilung eine objektive Bewertung der Optionen unmöglich gewesen sei. Die Bewertbarkeit könne auch nicht mit dem Hinweis verneint werden, dass aufgrund der Aufteilung des Pakets in Tranchen eine Häufung individueller Bedingungen vorliege.