Diesbezüglich machen die Beschwerdegegner insbesondere geltend, es handle sich bei den hier relevanten Mitarbeiteroptionen um sogenannte Incentive Stock Options (ISO) im Sinne des amerikanischen Steuerrechts, respektive bei den 2003 zugeteilten Optionen um Non-Qualified Stock Options (welche in den USA nur geringfügig anders behandelt würden). Die Incentive Stock Options unterlägen bestimmten steuergesetzlichen Voraussetzungen, nämlich: - 30 - "● Mitarbeiterstatus von der Zuteilung bis zu Ausübung;