Die Regelung entspreche also jener für die Optionen 2000. Aus dieser Vesting-Klausel könne entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht geschlossen werden, dass die Optionen damit faktisch bis anhin nicht ausübbar gewesen seien. Vielmehr hätten sie bereits am ersten Tag der Zuteilung ausgeübt werden können. Die Stock Option Agreements 1999 und 2000 räumten den Mitarbeitern unter der Überschrift "Exercise of Option" verschiedene Rechte zur Ausübung ein. Einerseits die Ausübung nach Massgabe der oben erwähnten Vesting Schedules: "… this Option shall be exercisable cumulatively according to the vesting schedule set forth in the Notice of Grant."