c) In ihrer Beschwerdeantwort bestreiten die Beschwerdegegner die Annahme der Beschwerdeführerin, wonach die Optionen im Zeitpunkt des Zuzugs in die Schweiz (April 2004) weder ausübbar noch bewertbar gewesen seien. Beides sei aktenwidrig falsch. Unter diesen Umständen erweise sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Besteuerung im Lichte der anwendbaren Bestimmungen und Grundsätze als unzulässig. aa) Am 23. Oktober 2001 zugeteilte Mitarbeiteroptionen (basierend auf dem Mitarbeiterbeteiligungsplan 1998)