Zudem erachtet die Vorinstanz die Ausführungen der Beschwerdeführerin als widersprüchlich. Der Schluss auf das System der Pro-Rata-Besteuerung ergebe sich nicht aus dem Rundschreiben, sondern aus der - nach Vereinbarung des Rulings veröffentlichten - Botschaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 17. November 2004. Darin werde jedoch ausdrücklich dargelegt: