doch ein wichtiges Element ausser Acht gelassen, nämlich der Einfluss des Wohnsitzwechsels von den USA in die Schweiz. Dieser Aspekt werde weder vom Kreisschreiben noch vom Rundschreiben erfasst. Gemäss den im internationalen Verhältnis anwendbaren Regeln sei es "nicht unverständlich zu schliessen, dass die vor der Einreise in die Schweiz im Ausland zugeteilten Optionen der schweizerischen Steuerhoheit definitiv entzogen" seien. Dies werde auch durch die (beigelegte) Tagungsunterlage des OREF- Steuerseminars vom 2. und 3. Oktober 2008 (Fall 5) bestätigt. Zudem erachtet die Vorinstanz die Ausführungen der Beschwerdeführerin als widersprüchlich.