6.3 Durch diese Möglichkeit der tranchenweisen Ausübung der Option liegt eine Häufung von individuellen Bedingungen vor (vgl. Kreisschreiben Nr. 5, Ziffer 4.1. Grundsätze). Zudem enthält der „2003 Stock Plan” eine Klausel, dass Optionen, deren Vestingperiode abgelaufen ist, innert 30 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuüben sind (Truncation Klausel). Der Rest verfällt dagegen („2003 Stock Plan”, Ziffer 10 lit. b.). Darin zeigt sich wieder, dass die Optionen rein anwartschaftlichen Charakter haben. Sie sind daher im Sinne des Rundschreibens bei Ausübung zu versteuern.