5.4 Die vorliegende Option kann daher nicht als Mitarbeiteroption im Sinne des Kreisschreibens Nr. 5 angesehen werden, da die vorliegenden individuellen Bedingungen eine objektive Bewertung der Option verunmöglichen. Es handelt sich hierbei gemäss Kreisschreiben Nr. 5 um ein Gestaltungsrecht bzw. eine blosse Anwartschaft, womit erst im Zeitpunkt der Ausübung der Option steuerbares Einkommen realisiert wird (vgl. dazu auch Rundschreiben, Ziff. 2).