Damit hätte die Option bei einer allfälligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen E.________ und B.________ nur während der darauf folgenden drei Monate und nur in jedem Umfang noch ausgeübt werden können, für welche die Vestingperiode bereits abgelaufen gewesen wäre. Der Rest der Option wäre verfallen. Dies zeigt auf, dass die Option faktisch – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner und deren Rechtsvertreter/in – eben nicht bereits am ersten Tag nach der Zuteilung hätte ausgeübt werden können, sondern dass es sich um eine blosse Anwartschaft handelte. Die Option ist zudem unverkäuflich ausgestaltet (Ziff. 7 des Stock Option Agreements: Non-Transferability of Option;