Nicht als Mitarbeiteroptionen im Sinne des Kreisschreibens Nr. 5 gälten Gestaltungsrechte auf Erwerb von Beteiligungsrechten, deren Wert sich nicht objektiv feststellen lasse, weil sie zahlreiche individuelle Bedingungen enthalten. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn extrem lange Sperrfristen oder Laufzeiten vorhanden sind oder wenn es an der Volatilität oder anderen Rechnungsparametern fehlt. Im Rundschreiben sei ferner darauf aufmerksam gemacht worden, dass "gevestete" Optionen in der Regel auch nach Ablauf der Vesting-Periode noch nicht unwiderruflich erworben seien.