3. a) In materieller Hinsicht bringt die Eidgenössische Steuerverwaltung in ihrer Beschwerde insbesondere vor, es bestehe bezüglich der Besteuerung von Mitarbeiteroptionen eine langjährige, allgemein bekannte Praxis, welche mit dem Rundschreiben vom 6. Mai 2003 weiter präzisiert worden sei. Nicht als Mitarbeiteroptionen im Sinne des Kreisschreibens Nr. 5 gälten Gestaltungsrechte auf Erwerb von Beteiligungsrechten, deren Wert sich nicht objektiv feststellen lasse, weil sie zahlreiche individuelle Bedingungen enthalten.